Eine Vertrauensperson im Freiheitsentziehungsverfahren muss nicht in einem Vertrauensverhältnis zu einer von Abschiebungshaft betroffenen Person stehen, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. November 2022 (Az. XIII ZB 132/19). Vertrauensperson sei diejenige Person, um deren Beteiligung die von Abschiebungshaft betroffene Person bitte, weitergehende Voraussetzungen wie ein Näheverhältnis oder eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung seien nicht erforderlich.
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