Vertrauensperson braucht kein Vertrauensverhältnis

Eine Vertrauensperson im Freiheitsentziehungsverfahren muss nicht in einem Vertrauensverhältnis zu einer von Abschiebungshaft betroffenen Person stehen, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. November 2022 (Az. XIII ZB 132/19). Vertrauensperson sei diejenige Person, um deren Beteiligung die von Abschiebungshaft betroffene Person bitte, weitergehende Voraussetzungen wie ein Näheverhältnis oder eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung seien nicht erforderlich.

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ISSN 2943-2871