Kettenabschiebungen aus Slowenien

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von Slowenien wiederholt praktizierte Kettenabschiebungen ausgehend von Italien weiter nach Kroatien und Bosnien und Herzegowina auch als Vollzugspraxis von Slowenien geschlossener bilateraler Rückübernahmeabkommen zu verstehen sind, meint das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 1. Februar 2023 (Az. M 10 S 22.50541, M 10 K 22.50538). Außerdem lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die derzeitige slowenische Asylgesetzgebung und die davon ausgehende slowenische Asylverwaltungspraxis gegen Kernvorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verstießen und insofern systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO darstellten. Es bedürfe im Hinblick auf die zur Verfügung stehende, nicht eindeutige Erkenntnismittellage näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob Dublin-Rückkehrer aufgrund von Slowenien geschlossener bilateraler Rückübernahmeabkommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, von Slowenien ohne Prüfung ihres Asylantrags in einen Drittstaat abgeschoben zu werden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871