Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 (Az. 1 C 19.21) entschieden, dass das Auslesen digitaler Datenträger von Asylsuchenden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 15a AsylG nur dann verhältnismäßig und damit rechtmäßig ist, wenn dem BAMF keine milderen Mittel zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zur Verfügung stehen. Zu solchen milderen Mitteln zählten etwa Dokumente, Registerabgleiche oder Nachfragen beim Sprachmittler zu sprachlichen Auffälligkeiten. Nur in dem Fall, dass nach Einsatz solcher milderer Mittel Identität und Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden könnten, dürfe das Auslesen digitaler Datenträger angeordnet werden. Das BVerwG berichtet über sein Urteil in einer Pressemitteilung, der Volltext der Entscheidung ist noch nicht verfügbar.
Schreibe einen Kommentar