Anforderungen an die Übersetzung asylverfahrensrechtlicher Belehrungen

Grundsätzlich kann es Asylsuchenden zugemutet werden, sich zusätzlichen Rat einzuholen, wenn sie als juristische Laien in einem fremden Rechtssystem Hinweise nicht eindeutig verstehen, sagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 5. Mai 2023 (Az. 14a L 510/23.A), jedoch gebe es dabei Grenzen. Diese Grenzen seien jedenfalls überschritten, wenn der einem Asylsuchenden ausgehändigte Text so unzureichend übersetzt sei, dass nicht mehr von kleineren Ungenauigkeiten oder einem möglicherweise in der Umgangssprache eher unüblichen Gebrauch einzelner Formulierungen gesprochen werden könne, sondern er nicht mehr den allgemeinen kommunikativen Anforderungen des (Fach-)Sprachgebrauchs der Sprache entspreche, deren Verständnis zu erwarten sei.

In dem Verfahren ging es um eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die türkische Sprache übersetzte Belehrung, in der unter anderem das Nichtbetreiben des Verfahrens wörtlich als „außeroperationelle Unterstellung“, wohlwollend als „Unterstellung der Außerbetriebnahme“ übersetzt worden war. Dies, so das VG, entspreche nicht mehr den Vorgaben des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach ein Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, unterrichtet werden müsse.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Dublin und die Drittstaaten

    Zuletzt aktualisiert am

    Im großen HRRF-Jahresrückblick 2025 hatte ich kurz vor Weihnachten 2025 behauptet, dass Griechenland die Türkei seit März 2025 nicht mehr als sicheren Drittstaat für Schutzsuchende aus bestimmten Herkunftsstaaten betrachten würde. Ich wurde darauf hingewiesen, dass das so nicht stimme, weil…

  • Textausgabe Deutsches Migrationsrecht (nach der GEAS-Reform)

    Zuletzt aktualisiert am

    Es ist zu erwarten, dass der Deutsche Bundestag in den kommenden Wochen die beiden deutschen Umsetzungsgesetze zur GEAS-Reform von 2024 verabschieden wird, nämlich das GEAS-Anpassungsgesetz, und, gemeinsam mit dem Bundesrat, das GEAS-Anpassungsfolgengesetz. Diese Umsetzung wird zu umfangreichen Änderungen unter anderem…

  • GEAS-Reform 2024

    Zuletzt aktualisiert am

    Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Mai 2024 wird den Flüchtlingsschutz in Deutschland und Europa verändern, zumindest in unzähligen Details, vermutlich aber jedenfalls auf einer faktischen Ebene auch im Grundsätzlichen. Die GEAS-Reform soll im Juni 2026 in Kraft…

ISSN 2943-2871