Keine Vorstrafenfrist bei Chancen-Aufenthalt

Die Fünfjahresfrist in § 104c Abs. 1 AufenthG, der die Voraussetzungen des Chancen-Aufenthalts regelt, bezieht sich nur auf die Dauer des Voraufenthalts in Deutschland, nicht aber auch auf den Zeitraum, in dem etwaige Vorstrafen einen Anspruch auf Chancen-Aufenthalt beeinträchtigen könnten, sagt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 1. Juni 2023 (Az. 3 S 10/23). Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 104c AufenthG, außerdem seien strafrechtliche Verurteilungen, soweit sie die in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Voraussetzungen erfüllen, nach § 51 Abs. 1 BZRG eben so lange relevant, wie sie im Bundeszentralregister nicht getilgt oder zu tilgen seien.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871