Keine Vorstrafenfrist bei Chancen-Aufenthalt

Die Fünfjahresfrist in § 104c Abs. 1 AufenthG, der die Voraussetzungen des Chancen-Aufenthalts regelt, bezieht sich nur auf die Dauer des Voraufenthalts in Deutschland, nicht aber auch auf den Zeitraum, in dem etwaige Vorstrafen einen Anspruch auf Chancen-Aufenthalt beeinträchtigen könnten, sagt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 1. Juni 2023 (Az. 3 S 10/23). Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 104c AufenthG, außerdem seien strafrechtliche Verurteilungen, soweit sie die in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Voraussetzungen erfüllen, nach § 51 Abs. 1 BZRG eben so lange relevant, wie sie im Bundeszentralregister nicht getilgt oder zu tilgen seien.

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ISSN 2943-2871