Erledigt sich eine Hauptsache durch Aufhebung eines Dublin-Bescheids wegen Ablaufs der Überstellungsfrist, so entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der beklagten Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen, weil die Gründe für den Fristablauf allein ihrer Sphäre zuzurechnen sind, meint das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Beschluss vom 29. Juni 2023 (Az. 2 K 2003/22.GI.A). Zwar sei das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Bundesbehörde nicht selbst dafür zuständig, Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung durchzuführen, habe das Abschiebungsverfahren allerdings während seiner gesamten Dauer unter Kontrolle zu halten und dabei stets zu prüfen, ob etwa nachträglich Abschiebungshindernisse entstehen, die zur Aufhebung der Abschiebungsanordnung führen. Darüber hinaus gehörten neben dem Bundesamt auch die Ausländer- und die Polizeibehörden der Länder zu dem in der Bundesrepublik nach dem Willen des Gesetzgebers installierten Verwaltungsapparat, wobei diese Behörden arbeitsteilig und funktional zusammenarbeiteten. Damit seien sämtliche Ursachen, welche möglicherweise von anderen Behörden für den Ablauf der Überstellungsfrist gesetzt wurden, letztlich dem Staat und damit der Beklagten zuzurechnen.
Das VG Kassel (Beschluss vom 23. Juni 2023, Az. 7 K 312/23.KS.A) hatte die Frage der Kostentragung nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist vor kurzem noch genau andersherum beurteilt, danach sollten Kläger ihre Kosten stets selbst tragen müssen, unter anderem weil Bundes- und Landesbehörden gerade nicht arbeitsteilig zusammenarbeiten würden, sondern eine „strikte Trennung“ bestehe.
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