Keine Konkretisierung der Zielstaatsbestimmung durch Ausländerbehörde

Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem den Asylantrag ablehnenden Bescheid wegen Identitätstäuschung eine Abschiebungsandrohung ohne konkreten Zielstaat erlassen, folgt aus der speziellen Zuständigkeitsbestimmung des § 34 AsylG die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für die Konkretisierung des Zielstaats nach Bekanntwerden des Herkunftsstaates des Ausländers, meint das Oberverwaltungsgericht Weimar in seinem Beschluss vom 14. Juli 2023 (Az. 4 EO 365/23). Es bestehe daneben auch keine Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlass einer Zielstaatskonkretisierung gemäß §§ 71 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2 AufenthG, weil die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 71 Abs. 1 AufenthG durch die asylrechtliche, spezielle Zuständigkeitsregelung in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 1 AsylG verdrängt werde.

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ISSN 2943-2871