Diplomatenausweise sind Dublin-Aufenthaltstitel

Ein Diplomatenausweis (nach deutschem Verständnis ein Protokollausweis) wird von einem Staat unter anderem für die in diesem Staat akkreditierten Repräsentanten ausländischer Staaten und internationaler Organisationen ausgestellt, damit diese ihren privilegierten Status, etwa die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§ 27 AufenthV), auch nachweisen können. Ein Aufenthaltsrecht ergibt sich aus dem Besitz eines Diplomatenausweises nicht, vielmehr dient er zum Nachweis eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts. Gleichwohl soll es sich bei so einem Diplomatenausweis um einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 2 Buchst. l Dublin-III-Verordnung handeln, findet jedenfalls der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 2023 (Rs. C-568/21).

Das bedeutet, dass ein Mitgliedstaat, der einen solchen Diplomatenausweis ausgestellt hat, schon deswegen für die Prüfung eines Asylantrags des Ausweisinhabers zuständig wird. Der Diplomatenausweis habe zwar keine konstitutive Wirkung für das Bestehen eines Aufenthaltsrechts, so der EuGH, der ausstellende Mitgliedstaat könne die Ausstellung ja aber auch verweigern, Diplomaten zu unerwünschten Personen erklären usw., so dass er eben doch eine Verantwortung dafür trage, dass sich die Person in der EU aufhalte.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871