Mit gesetzgeberischen Nachlässigkeiten im Rückführungsverbesserungsgesetz, nämlich in § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG (im Leitsatz des Gerichts fälschlicherweise als § 87a AsylG bezeichnet), schlägt sich das Verwaltungsgericht Trier in seinem Beschluss vom 4. April 2024 (Az. 6 L 902/24.TR) herum. § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG wurde durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführt und regelt seinem Wortlaut nach, dass auf Personen, deren Asylantrag „bis zum 27. Februar 2024“ als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, § 30 AsylG über die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet in der „bis zu diesem Tag geltenden Fassung“ Anwendung findet. Das ist in der Tat widersprüchlich, und so geht das Verwaltungsgericht denn auch von einem gesetzgeberischen Versehen aus. Es gebe keine „bis zu diesem Tag geltende Fassung“, sondern eine vor diesem Tag und eine davon verschiedene, ab diesem Tag geltende Fassung. Deswegen sei die neue Fassung von § 30 AsylG auch auf genau am 27. Februar 2024 abgelehnte Anträge anzuwenden.
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