§ 60 Abs. 9 AufenthG, wonach einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, aus bestimmten Gründen abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden kann, ist auch dann anzuwenden, wenn der Asylantrag des Ausländers bereits abgelehnt wurde und gegen diese Ablehnung eine Klage erhoben wurde, die nach § 75 AsylG aufschiebende Wirkung hat, meint das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 9. September 2024 (Az. 11 L 17/24), zu dem es auch eine Pressemitteilung veröffentlicht hat.
Es liefe dem gesetzgeberischen Ziel zuwider, wenn bereits eine nicht bestandskräftige Entscheidung über den Asylantrag den Anwendungsbereich von § 60 Abs. 9 AufenthG ausschließen würde. In solchen Fällen könnten Ausländer, deren Asylanträge einfach unbegründet abgelehnt wurden, während eines sich anschließenden asylgerichtlichen Verfahrens nicht abgeschoben werden könnten, weil nach Erlass der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung keine Befugnis der Ausländerbehörden mehr zum Erlass einer Abschiebungsandrohung bestünde. Dieser Vorrang der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung solle aber durch die Vorschrift in § 60 Abs. 9 AufenthG gerade durchbrochen werden.
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