Die Formulierung in Art. 3 Nr. 6 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, dass mit dem Erlass eines Einreiseverbots die Einreise (und der Aufenthalt) „für einen bestimmten Zeitraum“ untersagt wird, muss nicht bedeuten, dass das Verbot zeitlich begrenzt ist, meint der Europäische Gerichtshof… Weiterlesen..