Wenn die Abschiebung eines Ausländers wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ausgeschlossen ist, weil im Zielstaat der Abschiebung Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafen oder Behandlungen drohen, dann verbietet Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG bereits den Erlass einer entsprechenden Rückkehrentscheidung, sagt… Weiterlesen..