Mit Beschluss vom 26. August 2024 (Az. 1 B 28.24) hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass das Fehlen eines Hinweises in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung eines Rechtsmittels jedenfalls dann nicht zur Unrichtigkeit der Belehrung führen kann, wenn die Belehrung keinerlei Angaben zu möglichen Einreichungsformen enthält, und dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn sie in einer kleineren Schriftgröße (10 pt) als der übrige Beschluss (12 pt) verfasst ist. In einem Beschluss vom 3. September 2024 (Az. 1 A 1.24) weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es nicht in erster Instanz für Klagen gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Visums zuständig ist.
Schreibe einen Kommentar