Eine Aufenthaltserlaubnis kann sonstigen Familienangehörigen gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer „außergewöhnlichen Härte“ erforderlich ist. Eine solche Härte kann bei Pflegebedürftigkeit des Familienangehörigen vorliegen, sagt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 12. Juni 2025 (Az. 2 M 46/25), wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint.
Das Gericht hat sich ausführlich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen im Rahmen von § 36 Abs. 2 AufenthG an ärztliche Atteste zu stellen sind. § 60a Abs. 2c AufenthG regelt die Anforderungen an ärztliche Atteste bei der Geltendmachung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen, diese Vorschrift gilt jedenfalls auch für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (siehe § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG) und wird von der Rechtsprechung bei der Prüfung der Unmöglichkeit der Ausreise (§ 25 Abs. 5 AufenthG) und der Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens (§ 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG) analog angewendet. Ob die Vorschrift auch für die Prüfung der Voraussetzungen von § 36 Abs. 2 AufenthG anwendbar ist oder ob es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz fehlt (die Voraussetzung für eine analoge Anwendung wäre), scheint weniger klar zu sein; das Gericht hat die Frage letztlich offengelassen.
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