Wenn ein Verwaltungsgericht einen Bescheid mit einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge rechtskräftig aufgehoben hat, darf das Bundesamt danach, etwa im Nachgang zu den Griechenland-Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts im April 2025, einfach einen neuen Bescheid erlassen, wo wieder eine Unzulässigkeitsentscheidung drinsteht? Aber nein, meint das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az. 10 L 449/25.A), weil dem die Rechtskraft (§ 121 VwGO) der alten Gerichtsentscheidung im Wege steht: Die im Vorprozess unterlegene Behörde sei bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen. Das gelte unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt habe oder unrichtig sei. Lediglich bei einer nachträglichen entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage könne die Rechtskraft durchbrochen werden, was aber im Hinblick auf die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland nicht der Fall sei. Dabei liege eine solche erhebliche Änderung der Sachlage jedenfalls im Asylrecht nur dann vor, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten seien, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterschieden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt sei.
Das Verwaltungsgericht meint, dass sich die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland seit dem Zeitpunkt seiner ersten (und rechtskräftigen) Entscheidung im Sommer 2024 nicht wesentlich verändert hat. Das griechische Programm HELIOS+ sei zwar neu, habe aber keine erhebliche Änderung der Lage für nach Griechenland zurückkehrende international Schutzberechtigte bewirkt. Die Griechenland-Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gingen von einer identischen Sachlage aus und hätten dieselben Tatsachen lediglich abweichend gewürdigt.
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