In seinem Beschluss vom 19. Juni 2025 (Az. 2 B 1214/25 SN) erläutert das Verwaltungsgericht Schwerin einer mecklenburgischen Gemeinde, dass der Landkreis sich über bestimmte Festsetzungen in Bebauungsplänen hinwegsetzen darf, wenn er eine temporäre Gemeinschaftsunterkunft für Schutzsuchende errichten will. Die betroffene Gemeinde hatte sich in ihrer Planungshoheit verletzt gesehen und diverse andere Hinderungsgründe vorgebracht.
Die Gemeinde war in ihrer Argumentation gegen die Errichtung der Gemeinschaftsunterkunft recht kreativ und äußerte etwa, dass die Schutzsuchenden durch den Lärm eines benachbarten Sportplatzes gestört würden. Außerdem würden im Landkreis gar keine Plätze für die Unterbringung von Flüchtlingen benötigt, weil aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen mit einer restriktiveren Handhabung des Asylrechts und mit einer rigideren Praxis bei Abschiebungen zu rechnen sei und sich voraussichtlich rasche Entwicklungen in Bezug auf eine Beendigung des Krieges in der Ukraine abzeichneten, so dass Geflüchtete möglicherweise alsbald in ihre Heimat zurückkehren könnten.
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