Schweizerisches Referenzurteil: Griechenland nicht pauschal sicher

Das erst- und letztinstanzlich für Klagen gegen Asylbescheide zuständige schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in einem Referenzurteil vom 12. Juni 2025 (Az. F-5298/2024) entschieden, dass sich die schweizerische Asylbehörde SEM vor geplanten Dublin-Überstellungen nach Griechenland nicht auf bloße Zusicherungen griechischer Behörden und auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 stützen darf, dass dem Betroffenen Zugang zum Asylverfahren und zu einer geeigneten Unterkunft gewährt würden. Stattdessen müsse die Behörde die relevanten und aktuellen Tatsachen im Zusammenhang mit der Situation von Schutzsuchenden in Griechenland feststellen, bevor es ausdrücklich festhalte, ob vor Ort weiterhin systemische Mängel bestünden und eine Überstellung möglich sei. Die Vermutung, wonach alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums sichere Länder seien und das Non-Refoulement-Prinzip achteten, sei im Fall Griechenlands schon seit längerer Zeit hinfällig. Eine Überstellung nach Griechenland könne darum nur ausnahmsweise und nur nach einer individualisierten Prüfung rechtmäßig sein.

„Referenzurteile“ des Bundesverwaltungsgerichts analysieren die Situation in einem bestimmten Land, die darin vorgenommene rechtliche Würdigung ist offenbar über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl von Verfahren gültig. Das Urteil steht in einem gewissen Widerspruch zu den Griechenland-Urteilen des (deutschen) Bundesverwaltungsgerichts im April 2025; das (schweizerische) Bundesverwaltungsgericht hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung in deutscher Sprache veröffentlicht.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871