Einige Bewegung gibt es bei der Umsetzung der Pläne der Bundesregierung, das Aufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige zu beenden und bereits erteilte Aufnahmezusagen zu widerrufen oder wenigstens keine weiteren Visa zu erteilen. Nachdem die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Bundesregierung Anfang Juli in einem Eilverfahren verpflichtet hatte, Visa zur Einreise nach Deutschland an afghanische Staatsangehörige zu erteilen, denen eine Aufnahmezusage gegeben wurde, sieht die 37. Kammer des Verwaltungsgerichts dies in ihrem Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. 37 K 158/25 V) anders und gewährt keinen Eilrechtsschutz. Ein Ausländer habe das Visumsverfahren einschließlich eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens grundsätzlich vom Ausland aus zu betreiben. Den hier Betroffenen sei zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Pakistan abzuwarten, sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen konkret und zeitnah die Abschiebung nach Afghanistan drohe. In dem Verfahren vor der 8. Kammer des Gerichts, in dem die Bundesregierung zur Erteilung von Visa verpflichtet worden war, hat die Bundesregierung übrigens zwischenzeitlich Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat Anfang Juli in einem fast identisch gelagerten Verfahren Eilrechtsschutz gewährt, weil sie die Aussagen der Betroffenen zur Gefahr einer Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan für glaubhaft hielt. Die 37. Kammer meint dagegen, dass keine solche Gefahr besteht, weil die Betroffenen in einem Gästehaus der Bundesregierung in Pakistan unterbracht seien und somit dem Schutz der Bundesrepublik unterstünden. Sie würden mit „Schutzbriefen“ ausgestattet und es existiere eine „Notfallkette“, mit der den Betroffenen geholfen würde, sollte es dennoch zu einer Verhaftung oder zum Versuch der Abschiebung durch pakistanische Behörden kommen.
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