Das Verwaltungsgericht Karlsruhe äußert in seinem Beschluss vom 17. Juli 2025 (Az. A 18 K 4138/25) erhebliche Zweifel daran, dass die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit EU-Recht vereinbar ist. Es spreche viel dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Einstufung Georgiens von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen sei, weil das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 (Rs. C-406/22) ohne Weiteres auch auf Georgien anwendbar sei.
Die meisten der mit Georgien befassten Verwaltungsgerichte gehen wohl inzwischen davon aus, dass Georgien nicht als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist, mit Ausnahme nur des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.
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