Im großen HRRF-Jahresrückblick 2025 hatte ich kurz vor Weihnachten 2025 behauptet, dass Griechenland die Türkei seit März 2025 nicht mehr als sicheren Drittstaat für Schutzsuchende aus bestimmten Herkunftsstaaten betrachten würde. Ich wurde darauf hingewiesen, dass das so nicht stimme, weil der griechische Staatsrat die Einstufung der Türkei als sicherer Drittstaat zwar Ende März 2025 aufgehoben habe, die griechische Regierung diese Einstufung aber Anfang April 2025 erneuert habe, so dass die Türkei in Griechenland erneut zu einem sicheren Drittstaat geworden sei.
Der Hinweis ist richtig und die Türkei ist in Griechenland (wieder) ein sicherer Drittstaat für Schutzsuchende aus bestimmten Herkunftsstaaten. Allerdings hat diese Einstufung derzeit keine praktischen Konsequenzen, was an einer weiteren Aussage des griechischen Staatsrats in seiner Entscheidung liegt.
Abstrakt sichere Drittstaaten
Der Staatsrat hat in seiner Entscheidung nämlich ausgeführt, dass ein in Griechenland gestellter Asylantrag nur dann mit einem Verweis auf die Türkei als sicherer Drittstaat als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn eine Abschiebung des Schutzsuchenden in die Türkei tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Türkei zwar immer noch ein sicherer Drittstaat, muss der Asylantrag aber in Griechenland inhaltlich geprüft werden (und darf also nicht als unzulässig abgelehnt werden).
Es soll also keine temporären refugees in orbit mehr geben, wie dies bis zur Entscheidung des Staatsrats noch der Fall war, weil die Türkei Abschiebungen aus Griechenland schon seit 2020 nicht mehr akzeptierte, in Griechenland gestellte Asylanträge gleichwohl (zunächst) als unzulässig abgelehnt wurden, wenn die Türkei als sicherer Drittstaat ins Spiel kam.
Sowohl die abstrakte Betrachtungsweise, wonach die Nichtdurchführbarkeit einer Abschiebung die Einstufung eines Drittstaats als sicheren Drittstaat nicht beeinträchtigt, als auch das Verbot, einen Asylantrag in so einem Fall als unzulässig abzulehnen, gehen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 (Rs. C-134/23) zurück, das wiederum auf ein Vorabentscheidungsersuchen des griechischen Staatsrats von Anfang 2023 zurückgeht.
Für den Zugang zu einem Asylverfahren in dem Fall, dass der sichere Drittstaat die Aufnahme verweigert, konnte der Gerichtshof in seinem Urteil auf Art. 38 Abs. 4 Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU verweisen, der das ausdrücklich regelt:
Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
Art. 59 Abs. 9 der neuen Asylverfahrensverordnung 2024/1348, die ab Mitte 2026 anwendbar sein wird, enthält eine vergleichbare Regelung:
Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, so erhält der Antragsteller unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II und Kapitel III Abschnitt I Zugang zu dem Verfahren.
Parallele Dublin-Welt
Dass Rechtslage und Realität mitunter auseinanderfallen, zeigt sich nicht nur bei sicheren Drittstaaten, die auf dem Papier sicher, tatsächlich aber nicht aufnahmebereit und somit für Schutzsuchende nicht erreichbar sind, sondern vergleichbar auch im Dublin-System.
Dort gibt es mit Italien einen Dublin-Staat, der seit Ende 2022 ebenso tatsächlich nicht aufnahmebereit und somit für Schutzsuchende nicht erreichbar ist. Genauso, wie der sichere Drittstaat ein sicherer Drittstaat bleibt, obwohl er nicht aufnahmebereit ist, bleibt Italien ein Dublin-Staat, auch wenn es nicht aufnahmebereit ist.
Wie man im Dublin-System mit solchen Fällen umgehen soll, ist eine Anfang 2026 offene Frage. Eine ausdrückliche Regelung, die wie bei den Drittstaaten klarstellen würde, dass es einen Zugang zu einem Asylverfahren geben muss, existiert weder in der Dublin-III-Verordnung noch in der neuen AMM-Verordnung 2024/1351. Geklärt ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2024 (Rs. C-185/24, C-189/24) nur, dass die fehlende Aufnahmebereitschaft eines Dublin-Staats nicht zur Annahme einer „systemischen Schwachstelle“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung führt. Nicht geklärt ist dagegen, ob es so etwas wie ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Aufnahmebereitschaft gibt, dessen Fehlen zum Dublin-Zuständigkeitsübergang führen würde.
Temporäre Refugees in Orbit?
Die Frage des Umgangs mit fehlender Aufnahmebereitschaft im Dublin-System wird in Bälde beantwortet werden, wenn der Europäische Gerichtshof vermutlich im Frühjahr 2026 über ein im Mai 2024 vom Verwaltungsgericht Sigmaringen eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen entscheiden wird (Rs. C-458/24). In dem Verfahren hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 16. Oktober 2025 ähnlich wie die griechische Regierung im Drittstaaten-Verfahren C-134/23 (siehe oben) argumentiert und sieht keine Veranlassung, Asylanträge nicht als unzulässig abzulehnen, nur weil der zuständige Dublin-Staat nicht aufnahmebereit ist.
Stattdessen verweist er auf den Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 46 Abs. 2 AMM-Verordnung 2024/1351, wenn nach frühestens sechs Monaten (spätestens aber auch erst nach drei Jahren, siehe Art. 46 Abs. 2 AMM-Verordnung 2024/1351) die Überstellungsfrist abgelaufen ist. So lange sollen sich Schutzsuchende offenbar gedulden, eine Art temporärer Refugee-in-Orbit-Situation erdulden, und wegen ihres Aufenthalts im „falschen“ Dublin-Staat ohne materielle Leistungen (siehe Art. 21 Aufnahmerichtlinie 2024/1346) auskommen müssen.
Einmal abgesehen davon, dass es durchaus umstritten ist, wann die Dublin-Überstellungsfrist zu laufen beginnt, wenn der zuständige Dublin-Staat nicht aufnahmebereit ist, hat der Gerichtshof in seinem Drittstaaten-Urteil C-134/23 angemahnt, dass der Aufenthaltsstaat bei fehlender Aufnahmebereitschaft des Drittstaats die (inhaltliche) „Prüfung solcher Anträge nicht ohne Grund aufschieben“ (dort Rn. 54) und Asylanträge eben nicht als unzulässig ablehnen darf. Warum in Dublin-Verfahren eine andere Wertung richtig sein soll, erschließt sich mir nicht.
Das sieht interessanterweise auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen im Verfahren C-458/24 (Rn. 73), wenn er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinweist, wonach Art. 29 Abs. 2 Dublin‑III-Verordnung dem Interesse von Schutzsuchenden an einer zügigen Bearbeitung ihrer Asylanträge Vorrang vor der Gefahr einer Umgehung der Dublin-Zuständigkeitskriterien einräumt. Eine Parallele zum Verfahren C-134/23 hat der Generalanwalt dagegen nicht gesehen, oder nicht sehen wollen.


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