Zugegeben: Es ist für den Rezensenten in aller Regel einfacher als für die Autoren des zu rezensierenden Werks, und diese Rezension bildet keine Ausnahme. Dass es auch mehr als ein Vierteljahr nach dem Beginn der Anwendbarkeit des neuen GEAS-Rechts noch immer kaum monographische Darstellungen zum neuen Recht gibt und dass bereits länger angekündigte Titel sich mehrfach verzögern, zeugt von der Komplexität entsprechender Unterfangen.
Von daher ist es keine geringe Leistung, dass das hier besprochene Werk Ende September erschienen ist. Es will, so das Vorwort, eine „sichere Handlungsorientierung“ liefern, nicht aber auch eine „vertiefende Analyse von Detailfragen“. Die gute Nachricht ist, dass es dieses Versprechen übererfüllt und eben doch eine vertiefende Analyse von Detailfragen liefert. Die schlechte Nachricht ist, dass es das nicht durchgehend tut.
Abgesehen von einer kurzen Einführung und einem Exkurs zum Prozessrecht, d.h. zu Rechtsschutzmöglichkeiten, folgt die Gliederung des Buchs den einzelnen Rechtsakten der GEAS-Reform und behandelt die Screening-Verordnung, die Statusverordnung, die Asylverfahrensverordnung, die Aufnahmerichtlinie, die AMM-Verordnung sowie die Grenzrückführungsverordnung. Diese Art der Gliederung hat gewisse Vorteile, weil sie Erläuterungen im Sachzusammenhang des jeweiligen Rechtsakts ermöglicht, und gewisse Nachteile, etwa weil sie zu Doppelungen führt. Bereits das Prozessrecht, das als einziges Querschnittsthema separat behandelt wird, bleibt davon nicht verschont, wenn die Frage des Rechtsschutzes gegen Screening-Maßnahmen sowohl im Kapitel zur Screening-Verordnung (Rn. 65f.) als auch erneut im Exkurs zum Prozessrecht (Rn. 676f.) behandelt wird. Gerade im Bereich des Verfahrensrechts gibt es weitere Doppelungen bzw. Überschneidungen zwischen Asylverfahrensverordnung und AMM-Verordnung, so bei der Anhörung (Rn. 240 und Rn. 534ff.) und beim Zugang zu Rechtsberatung (Rn. 241ff. und Rn. 530ff.).
Inhaltlich geht es um das neue GEAS-Recht, nicht um die konkreten Veränderungen im Vergleich zum zuvor geltenden Recht, was einen nicht zu unterschätzenden Unterschied darstellt. Die damit einhergehende Gefahr bei der gleichsam „geschichtslosen“ Darstellung ist die einer bloßen Paraphrasierung der neuen Regelungen, was sich an einzelnen Stellen des Buchs auch durchaus zeigt. Ausführungen zum Übergangsrecht fehlen weitgehend, was insofern konsequent ist, als es ja ausschließlich um das neue Recht gehen soll. Querverweise zwischen den Regelungen des europäischen Rechts und den jeweils korrespondierenden Regelungen des deutschen Rechts werden häufig geliefert, aber nicht stets.
Aber der Reihe nach: Die Darstellung der Inhalte der Screening-Verordnung (Rn. 22-66) folgt ihren Einzelregelungen, erwähnt die Umsetzung im deutschen Recht (§§ 14a und 15b AufenthG) allerdings nicht. Eher en passant wird eines der Kernprobleme der GEAS-Reform angesprochen, dass nämlich die neuen europäischen Regelungen, so wie etwa Art. 3 Screening-VO, wohlfeil auf grund- und menschenrechtliche Bindungen der EU-Staaten verweisen, dass deren Beachtung im Einzelfall damit aber noch keinesfalls sichergestellt ist. Es ist sicherlich nicht so, dass diese Anforderungen schon abstrakt „durchweg erfüllt“ (Rn. 29) werden, eben weil es doch auf die Anwendung im Einzelfall ankommen muss. Die Ausführungen zu Rechtsschutzmöglichkeiten (Rn. 65f.) verweisen auf den asylgerichtlichen Rechtsschutz, übersehen dabei aber, dass ein Screening nicht immer mit einem Asylantrag einhergehen wird.
Der Abschnitt zur Statusverordnung (Rn. 67-223) beschränkt sich im Prinzip auf eine gedrängte Darstellung ihrer Regelungen, behauptet allerdings, dass auch die EU-Regelungen zum vorübergehenden Schutz durch die GEAS-Reform überarbeitet wurden (Rn. 75), was so nicht richtig ist. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz wegen Wehrdienstverweigerung wird sehr ausführlich erörtert (Rn. 119ff.), die weitaus praxisrelevantere Frage der Definition einer sozialen Gruppe dagegen eher stiefmütterlich behandelt (Rn. 134). Unverständlich ist, dass das in der Praxis überragend wichtige und in Art. 23 StatusVO geregelte Familienaufenthaltsrecht, das den bisher in § 26 AsylG a.F. geregelten Familienflüchtlingsschutz ersetzt, mit keinem Wort erwähnt wird, sondern dass die Darstellung der aus der Gewährung internationalen Schutzes folgenden Rechte erst mit Art. 24 StatusVO einsetzt.
Die Ausführungen zur Asylverfahrensverordnung (Rn. 224-344) sind dagegen ausführlich und solide geraten, einzig eine Abgrenzung zum Dublin-Verfahren wäre noch wünschenswert gewesen. Eher fragwürdig erscheint in diesem Abschnitt nur die Argumentation, dass eine Freiheitsbeschränkung im neuen Grenzverfahren wegen der „Drei-Wände-Theorie“ nicht auch einen Freiheitsentzug darstellen soll, weil betroffene Schutzsuchende stets ausreisen könnten. Diese Ansicht wird zwar mit Bezugnahmen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte belegt, ignoriert aber nicht nur § 15 Abs. 6 AufenthG und Art. 10 Abs. 3 Buchst. d Aufnahme-RL, sondern auch die insofern strengere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4.5.2020, Rs. C-924/19 PPU, Rn. 231). Der Exkurs zum Prozessrecht sieht dieselbe Frage denn auch weniger unkritisch (Rn. 680).
Bei der Vorstellung der Aufnahmerichtlinie (Rn. 345-408) sind die Schwerpunkte etwas ungewöhnlich gesetzt. Die in Artt. 10-13 der Richtlinie ausführlich geregelte Inhaftierung von Schutzsuchenden wird nur kursorisch erwähnt und euphemistisch als Freiheitsbeschränkung bezeichnet (Rn. 403ff.), während Schutzkonzepte für die Unterbringung von Schutzsuchenden sehr ausführlich behandelt werden (Rn. 382-393), obwohl sie in der Richtlinie selbst gar nicht erwähnt werden und Art. 20 Abs. 4 RL lediglich „geeignete Maßnahmen“ verlangt.
Der umfangreichste und gleichzeitig wohl auch gelungenste Abschnitt des Buchs ist der AMM-Verordnung gewidmet (Rn. 409-604). Hier ist vieles gut geraten und beschrieben und gibt es hilfreiche Hinweise wie den zur praktischen Bedeutung der neuen Dublin-Durchführungsverordnung (Rn. 413), etwas zu ausführlich ist möglicherweise die Beschreibung der Situation von minderjährigen Schutzsuchenden ausgefallen (Rn. 501-525). Wenn man in diesem Abschnitt etwas kritisieren wollte, dann die These des Autors (Rn. 431), dass die AMM-Verordnung, anders als unstreitig noch die Dublin-III-Verordnung, auch auf Schutzberechtigte anwendbar sein soll, was etwa zur Möglichkeit von Wiederaufnahmeverfahren im Falle von Sekundärmigration nach einer initialen Schutzgewährung führen würde. Zwar ist Art. 36 Abs. 1 Buchst. b AMM-VO vielleicht missverständlich formuliert, zumindest aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich aber unzweifelhaft, dass keine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Dublin-III-Verordnung beabsichtigt war.
Insgesamt hinterlässt dieses Buch einen zwiespältigen Eindruck. Einige Kapitel und Abschnitte sind gelungen und lesenswert, während andere Abschnitte weitgehend aus einer bloßen Wiedergabe und Umschreibung von Regelungstexten bestehen, die man sich so auch aus einer Lektüre der Rechtsakte selbst erschließen könnte. Außerdem zeigt sich einmal mehr, dass die Koordinierung und Verzahnung von Beiträgen mehrerer Autoren nicht so trivial sind, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mögen.



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