Der fluchtpunkt Hamburg weist auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2022 (Az. 6 Bf 113/21) hin, in dem das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. März 2021 bestätigt, das eine im Jahr 2014 erfolgte Abschiebung nach Serbien für rechtswidrig erklärt hatte, bei der eine Familie getrennt wurde. Die Abschiebung, so das OVG, sei rechtswidrig gewesen, weil die Ausländerbehörde ein bestehendes Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG ignoriert habe und die Abschiebung jedenfalls einer der Klägerinnen auch aus gesundheitlichen Gründen rechtlich unmöglich gewesen sei. Die durchaus spannende Frage, ob nicht bereits aus der ebenfalls festgestellten Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung die Rechtswidrigkeit der Abschiebung insgesamt folge, die das VG noch bejaht hatte, sah das OVG leider als nicht entscheidungserheblich an.
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