Die mit einer Ausweisung und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergehende Abschiebungsandrohung erledige sich durch die Abschiebung des Ausländers nicht, weil sie jedenfalls noch die Rechtswirkung entfalte, zusammen mit der Ausweisung die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu bilden, so das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 4. Januar 2022 (Az. 2 LB 383/21). Dies gelte auch, wenn das Bundesamt später anlässlich der Ablehnung eines Asylantrags eine neue Abschiebungsandrohung erlasse. Die Entscheidung ist lesenswert, auch weil sie Ausführungen zur Konkurrenz mehrerer Abschiebungsandrohungen und zur Auslegung von Art. 3 der EU-Rückführungsrichtlinie enthält.
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