Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hält in seinem Beschluss vom 22. November 2021 (Az. 2 M 124/21) fest, dass es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob der Ausländer voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, sondern nur darauf, ob er (vollziehbar) ausreisepflichtig sei. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten und von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung stehe nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, mache diese also nicht rechtswidrig. Eine andere Beurteilung komme nur dann in Betracht, wenn hinreichend sicher sei, dass auf unabsehbare Zeit ein Abschiebungshindernis bestehen werde.
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