Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat in seinem Beschluss vom 11. September 2023 (Az. 2 L 38/20) Zweifel daran, ob eine Abschiebungsandrohung stets eine Rückkehrentscheidung im Sinne der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG darstellt. Die Regelungsperspektive der Rückführungsrichtlinie sei auf die Rückkehr in einen Drittstaat gerichtet, möglicherweise würden von ihr daher auch nur entsprechende Ausreisepflichten erfasst. Dann wäre die Androhung der Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, etwa gemäß § 35 AsylG, keine Rückkehrentscheidung. Das OVG hat die Frage letztlich offenlassen können.
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