Werde die Ausreisepflicht eines Ausländers erst durch eine mit der Ablehnung eines Asylantrags ergangene Abschiebungsanordnung begründet, müsse die wirksame Bekanntgabe dieser Anordnung vor der Anordnung von Sicherungshaft festgestellt werden, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. August 2021 (Az. XIII ZB 97/19). In einer solchen Situation sei die Abschiebungsanordnung nicht nur Vollstreckungshandlung, sondern Grundlage der Ausreisepflicht; sofern sie nicht schon aufgrund der Zustellungsfiktion (§ 10 Abs. 2 S. 4 AsylG) als bekannt gegeben gelte, könne die Zustellung allerdings durch Akteneinsicht des Verfahrensbevollmächtigten nachgeholt werden. Der BGH korrigiert mit dieser Entscheidung seinen Beschluss vom 21. August 2019 (Az. V ZB 60/17), in dem er etwas zu generell entschieden hatte, dass es ausreichend sei, wenn eine Abschiebungsanordnung erst während der angeordneten Haft erlassen werde.
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