Grundsätzlich müsse das Beschwerdegericht einen von Abschiebungshaft Betroffenen zwar gemäß § 68 Abs. 3 FamFG erneut anhören, jedoch dann nicht, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2021 (Az. XIII ZB 110/19), wenn es die bereits angeordnete Haft zur Sicherung einer Dublin-Überstellung lediglich auf einen anderen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr stützen wolle als das Amtsgericht. Es handele sich bei Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung um einen einheitlichen Haftgrund, so dass eine erneute Anhörung nur dann erforderlich sei, wenn das Beschwerdegericht einen neuen Sachverhalt in das Verfahren einführe, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte. Die Entscheidung mag von beschränkter praktischer Bedeutung sein, weil neue Anhaltspunkte für Fluchtgefahr häufig auf neuen Sachverhalten beruhen werden, das entschiedene Verfahren zeigt aber, dass das nicht stets der Fall sein muss.
Schreibe einen Kommentar