Nachteile einer Ausweisung, die sich für den betroffenen Ausländer aufgrund seiner Behinderungen ergeben, sind in den Blick zu nehmen und im Rahmen der Interessenabwägung mit angemessenem Gewicht zu berücksichtigen, wobei dabei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass der Staat kraft Verfassungs- und Konventionsrechts eine besondere Verantwortung für Menschen mit Behinderungen trägt, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 20. September 2022 (Az. 11 S 121/21). Allerdings begründeten weder das Grundgesetz noch die UN-Behindertenrechtskonvention eine Verpflichtung der Ausländerbehörden, das öffentliche Interesse an der Ausweisung eines straffälligen Ausländers mit Behinderungen per se mit geringerem Gewicht anzusetzen als das öffentliche Interesse an der Ausweisung eines straffälligen Ausländers ohne Behinderungen, noch sei dies beim Bleibeinteresse der Fall.
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