Vor Anordnung des persönlichen Erscheinens in einer Ausländerbehörde nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zum Zwecke einer ärztlichen Untersuchung habe die Behörde stets sorgfältig zu prüfen, ob dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach ausländerrechtlichen Regelungen erforderlich sei, so das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 21. Januar 2022 (Az. 2 M 162/21), vor allem vor dem Hintergrund, dass § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht verlange, dass eine ärztliche Untersuchung in der Ausländerbehörde stattzufinden habe. Im entschiedenen Fall war die Ausländerbehörde mit einem von der betroffenen Ausländerin eingeholten ärztlichen Gutachten, das ihre Reiseunfähigkeit feststellte, nicht einverstanden und wollte eine erneute Begutachtung in den Räumlichkeiten der Behörde anordnen, das OVG hielt dies für unzumutbar und rechtswidrig.
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