Ist ein Ausländer unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden, ist die Ausländerbehörde nicht verpflichtet, dem Ausländer die Abschiebungsandrohung in Form eines Standardformulars mit Erläuterungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 5 AufenthG zu übergeben, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. April 2022 (Az. XIII ZB 18/21). Die Ausländerbehörde könne auch nach § 77 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Vorschrift vorgehen, in diesem Fall habe sie dem Ausländer (nur) auf einen entsprechenden Antrag hin eine mündliche oder schriftliche Übersetzung der Abschiebungsandrohung zur Verfügung zu stellen. Dieses Vorgehen sei mit den Anforderungen der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vereinbar.
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