Das Oberverwaltungsgericht Schleswig erinnert in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 (Az. 4 LA 222/19) daran, dass die Darlegung einer Gehörsverletzung im Asylverfahren nicht nur den schlüssigen Vortrag von Tatsachen erfordert, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann, sondern auch, dass die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruht oder beruhen kann. Dieses in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht aufgeführte Beruhenserfordernis leite sich aus dem Begriff des rechtlichen Gehörs selbst ab, außerdem komme es auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Tatsache an, da rechtliches Gehör nur hinsichtlich letztlich entscheidungserheblicher Tatsachen zu gewähren sei.
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