Das Verwaltungsgericht Darmstadt meint in seinem Beschluss vom 10. Februar 2023 (Az. 5 L 89/23.DA), dass zur Feststellung der Möglichkeit einer dauerhaften Rückkehr von aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatsangehörigen als Maßstab die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG herangezogen werden können, wobei allerdings dem unionsrechtlichen Kriterium der Dauerhaftigkeit hinreichend Rechnung zu tragen ist. Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Rückkehr möglich sei, könne auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 21. März 2022 zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382/des Rates vom 4. März 2022 abgestellt werden.
Schreibe einen Kommentar