Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat in zwei Beschlüssen vom 26. November 2021 (Az. 3 B 349/21) und vom 10. Januar 2022 (Az. 3 B 412/21) an die aus § 146 Abs. 4 VwGO folgenden Anforderungen an die Begründung von Beschwerden in aufenthaltsrechtlichen Eilverfahren erinnert. Danach müsse die Begründung darlegen oder zumindest erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden müsse, was eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses erfordere. Hierfür reiche eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausreichend seien.
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