Soll durch eine erneue qualifizierte Inaugenscheinnahme nach einer Inobhutnahme die Volljährigkeit der Person als Grundlage für die Beendigung der Inobhutnahme nachgewiesen werden, bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erstannahmen und einer Erläuterung, dass die abweichende Altersfeststellung auf besseren Erkenntnissen beruht, meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2023 (Az. OVG 6 S 50/23, OVG 6 M 54/23). In dem Verfahren sei nur wenige Wochen nach einer ersten Inaugenscheinnahme in einer zweiten Inaugenscheinnahme der gleiche Fragebogen abgearbeitet worden und seien abgesehen von der Körperbehaarung in Summe dieselben oder ähnliche Merkmale festgestellt worden, aus denen dann allerdings andere Schlussfolgerungen gezogen worden seien, ohne diese näher zu erläutern oder zu erklären, warum sie eine abweichende Altersfeststellung zuließen. Vor diesem Hintergrund ergäben sich durch die zweite Inaugenscheinnahme zwar Zweifel an der Minderjährigkeit des Betroffenen, jedoch ergäbe sich keine hinreichende Gewissheit über sein tatsächliches Alter, um auf dieser Grundlage die Inobhutnahme nach § 45 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen.
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