Es ist einer Ausländerbehörde grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, meint das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 21. August 2023 (Az. 13 ME 102/23). Allerdings müsse ein solches Interesse in einer Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis konkretisiert werden. Insbesondere müsse die Ausländerbehörde nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür darlegen, dass die Versagung der Beschäftigungserlaubnis zur Wahrung der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung notwendig erscheine.
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