Das Haftgericht muss einen Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin in einer Abschiebungshaftsache nur laden, wenn der Bevollmächtigte in dem Verfahren zur Entscheidung über den Haftantrag der beteiligten Behörde seine Bestellung angezeigt oder der Betroffene von der Bestellung Mitteilung gemacht hat, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. April 2022 (Az. XIII ZB 22/21). Eine solche Mitteilung sei nicht entbehrlich, wenn der Verfahrensbevollmächtigte den Betroffenen in einem vorhergehenden ausländerrechtlichen Verfahren vertreten hat, denn dabei handele es sich um ein anderes Verfahren, das vor einem anderen Gericht geführt werde, so dass sich die Vollmacht auf das Freiheitsentziehungsverfahren nicht erstrecke.
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