Anforderungen an Nachweis der Stellung eines Asylgesuchs

Der Verwaltungsgerichtshof München hatte sich in seinem Beschluss vom 25. November 2022 (Az. 10 CE 22.2271 , 10 C 22.2272) mit einem Antrag auf Rückholung eines an der deutschen Grenze zurückgeschobenen Ausländers zu befassen, der geltend gemacht hatte, vor seiner Zurückschiebung ein Asylgesuch geäußert zu haben, das aber ignoriert worden sei. Der VGH stellte maßgeblich auf die Behördenakte ab, aus denen sich kein Asylgesuch ergebe. Dass die Behördenakte nicht authentisch beziehungsweise mit Bestandteilen aus anderen Behördenakten vermischt worden sein solle, hielt der VGH für nicht erwiesen, vorgelegte eidesstattliche Versicherungen hielt er für ebenfalls nicht überzeugend. Anhaltspunkte dafür, dass die beteiligten Beamten und sonstigen Bediensteten der Antragsgegnerin die Behördenakte unter massivem Verstoß gegen Dienstpflichten wissentlich mit falschem Inhalt erstellt hätten, seien nicht ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin eine andere Person, die zusammen mit dem Antragsteller an der Grenze aufgegriffen wurde, in das Bundesgebiet zurückgeholt habe.

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ISSN 2943-2871