Eine „unverzügliche“ Anzeige eines Wechsels der Anschrift im Sinne von § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG liege vor, wenn der Ausländer den Anschriftenwechsel bei den im Gesetz genannten Stellen binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem tatsächlichen Umzugstag, angezeigt habe, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2021 (Az. 1 C 40.20), außerdem sei die Anzeige nach § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG formlos möglich.
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