In seinem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 1. März 2023 (Az. 6 L 300/22.A) geht das Verwaltungsgericht Potsdam davon aus, dass der bloße Umstand, dass russische Männer im wehrfähigen Alter grundsätzlich mit ihrer Einberufung zum Wehrdienst rechnen müssten, eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 71 Abs. 1 AsylG zur Durchführung eines Folgeverfahrens verpflichtet. Es sei nicht von vornherein und nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass Männer im wehrfähigen Alter bei einer Rückkehr in die Russischen Föderation mit einer legalen Einberufung oder einer extralegalen Einziehung zu einem Militärdienst rechnen müssten und dass dieser Militärdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit bedeuten würde, dass sie sich an Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen beteiligen müssten.
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