Mit einer sehr selektiven Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wartet das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. 7 K 2518/23.A) auf, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine asylrechtliche Untätigkeitsklage mit der Begründung abgelehnt hat, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei. Die Klägerin spreche zwar kein Deutsch und sei im Umgang mit Behörden und Gerichten nicht bewandert, hätte bei der Erhebung ihrer Klage jedoch „ohne weiteres“ auf die Hilfe des Kölner Flüchtlingsrats zurückgreifen und sich „unschwer“ einer „vorgefertigten Klageschrift“ bedienen können, die sie nur noch hätte unterzeichnen und an das Gericht übermitteln müssen. Das Gericht müsse nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien erwägen, ob ein „Bemittelter“ in der Lage des „Unbemittelten“ vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte; dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Einmal abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht hier die anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe durcheinanderbringt, wenn es offenbar das Leitbild eines geizigen Rechtssuchenden zugrunde legt, unterschlägt es die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten regelmäßig dann einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (siehe etwa Beschluss vom 18. Dezember 2001, Az. 1 BvR 391/01, Rn. 9). Ein solches deutliches Ungleichgewicht ist dem Asylrecht jedoch immanent, insofern ist der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Beratung durch nichtstaatliche Stellen und auf Klagemuster zynisch und geeignet, den Zugang zum Recht, zumindest zur 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen, strukturell einzuschränken. Es wäre wünschenswert, wenn das Bundesverfassungsgericht sich mit diesem Beschluss beschäftigen könnte.
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