Ein im Verlauf einer Abschiebungsmaßnahme gestellter Asylfolgeantrag könne jedenfalls dann nicht die Wirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hervorrufen, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig mit der Antragstellung vortrage und im gerichtlichen Verfahren glaubhaft mache, weshalb eine frühere Antragstellung unmöglich gewesen sei, weil der Antrag in einem solchen Fall von vornherein nur auf die Verhinderung der konkreten Abschiebung gerichtet, damit rechtsmissbräuchlich und „gerichtlichem Rechtsschutz entzogen“ sei, meint das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Beschluss vom 12. April 2022 (Az. 4 L 633/22.KS). Diese Argumentation ist sicherlich falsch, wenn nicht skandalös, zumal der Tatbestand des Urteils keinerlei Ausführungen dazu enthält, wann genau der Folgeantrag denn gestellt wurde.
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