Eine Abschiebung verstoße gegen Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 60a Abs. 2. S. 1 AufenthG, wenn die deutsche nichteheliche Lebenspartnerin eines Ausländers schwer erkrankt und auf seine Fürsorge und seinen Beistand angewiesen sei, so das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 24. September 2021 (Az. 2 M 118/21). Dies gelte insbesondere, so das OVG, wenn abzusehen sei, dass die Abschiebung zu einer längerfristigen Trennung führen würde. Das OVG überträgt hier praktisch die aus Art. 6 GG abgeleiteten aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft (siehe BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 (Az. 2 BvR 1367/10), Rn. 16) auf die vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasste nichteheliche Lebensgemeinschaft.
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