Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen eines anhängigen familiengerichtlichen Umgangsverfahrens könnten nicht stärker sein als es die Schutzwirkungen eines erfolgreichen Ausgangs dieses Verfahrens wären, daher bestehe für ein Bleiberecht zur Durchführung eines Umgangsverfahrens regelmäßig kein Raum, wenn das Ausweisungsinteresse auch dann überwiegen würde, wenn der Ausländer Umgang mit seinen Kindern hätte, so das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 30. November 2021 (Az. 2 B 386/21). Sei die Kindsmutter wegen gewalttätiger Übergriffe des ausgewiesenen Ausländers auf sie nicht bereit, den Betreffenden mit den gemeinsamen Kindern im Heimatland zu besuchen oder mit den Kindern mit ihm zu telefonieren, habe der Ausländer dies als vorhersehbare Folge seines Verhaltens aufenthaltsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls beständen.
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