Bei der Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt des Asylantrags in Deutschland abzustellen und nicht auf (irgend)einen späteren Zeitpunkt, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 30. Januar 2023 (Az. 1 LA 85/22). Das beklagte und in erster Instanz unterlegene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte die Frage aufgeworfen, ob für die Beurteilung, ob ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vorliegt, auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland oder auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 29 der Dublin III-Verordnung abzustellen sei. Das OVG sah diese Frage als nicht grundsätzlich bedeutsam an, weil sie bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden könne.
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