Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az. 17 B 1728/21.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags in einem Zweitantragsverfahren nach § 71a AsylG angeordnet. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d der EU-Asylverfahrensrichtlinie vereinbar sei, könne jedenfalls nicht weiter als „acte clair“ bejaht werden, unter anderem, weil vor dem Europäischen Gerichtshof derzeit das Vorabentscheidungsverfahren C-497/21 zu dieser Frage anhängig sei; insofern sei das Interesse des Antragstellers an der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren als höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin. Das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren geht auf auf das Verwaltungsgericht Schleswig zurück (Beschluss vom 16. August 2021 (Az. 9 A 178/21)).
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