Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 (Az. 2 BvR 1282/21) hat das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss des OLG Düsseldorf über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation aufgehoben. Der Beschluss verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, so das BVerfG, weil das OLG die Gefahr des Beschwerdeführers, im Zielstaat politisch verfolgt zu werden und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, nicht hinreichend aufgeklärt habe. Der Entscheidung des OLG lasse sich nicht entnehmen, worauf das Gericht seine Überzeugung stütze, dass der Beschwerdeführer nicht der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt sein werde, zumal es sich mit den konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bewusst unter Mitwirkung staatlicher Hoheitsträger inszeniert worden seien, nicht erkennbar auseinandergesetzt habe.
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