§ 60d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sei so auszulegen, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2021 (Az. 8 LA 94/21), dass eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat der Erteilung einer Beschäftigungsduldung unabhängig vom Strafmaß entgegenstehe, abgesehen von den Sonderdelikten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden könnten. Aus Wortlaut, Zweck und Systematik der Regelung folge klar, dass mit Ausnahme der genannten Sonderdelikte jegliche Verurteilung ausreichen solle, um eine Beschäftigungsduldung auszuschließen, dies verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Entscheidung führt die Härten von § 60d AufenthG vor Augen, die auch bei geringfügigsten Straftaten (hier: Diebstahl geringwertiger Sachen, Geldstrafe von 15 Tagessätzen) zu einem Ausschluss von der Beschäftigungsduldung führt.
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