Es könnte verfassungswidrig sein, die Auswirkungen der durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Fluchtbewegungen auf die Aufnahme und Behandlung anderer Gruppen Geflüchteter in den Aufnahmestaaten – unter anderem in Rumänien – nicht sorgfältig zu ermitteln, sagt das Bundesverfassungsgericht in einer einstweiligen Anordnung vom 19. Juli 2022 (Az. 2 BvR 961/22), mit der es dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, eine angedrohte Abschiebung nach Rumänien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. Das in dem Verfahren involvierte Verwaltungsgericht Halle habe die aktuelle Lage in Rumänien nicht einmal „ansatzweise“ berücksichtigt, obwohl sich dies aufgedrängt habe. Dies könne eine Verletzung der verfassungsrechtlich fundierten Pflicht zur Sachaufklärung darstellen und den grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.
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