Das Oberverwaltungsgericht Münster informiert in einer Pressemitteilung über sein Urteil vom 25.09.2023 (Az. 12 A 1659/21), in dem es entschieden hat, dass ein aus Syrien stammender Flüchtling, der in seinem Heimatland acht Semester lang islamische Rechtswissenschaften studiert und nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Studium der Sozialen Arbeit aufgenommen hat, dafür Ausbildungsförderung beanspruchen kann. Der Kläger müsse sich an seiner im Heimatland getroffenen Ausbildungswahl nicht festhalten lassen, da ein rechtswissenschaftliches Studium in Deutschland aufgrund der diametralen Unterschiedlichkeit der Rechtssysteme und -ordnungen beider Länder offensichtlich eine andere Fachrichtung darstelle als in Syrien. Das Urteil liegt im Volltext noch nicht vor, das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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