Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge räumt mit der Aufhebung eines Bescheids nach Ablauf einer Dublin-Überstellungsfrist keine zuvor eingenommene Rechtsposition „freiwillig“, sondern reagiert nur „gezwungenermaßen“ auf die inzwischen eingetretene verursachte Änderung der Sachlage, sagt das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Beschluss vom 23. Juni 2023 (Az. 7 K 312/23.KS.A). Der Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist sei dem BAMF als einer Bundesbehörde nicht zurechenbar, da wegen Art. 30, 70, 84 GG, § 71 AufenthG für den Vollzug der Überstellung eine Länderbehörde zuständig sei. Bundes- und Landesbehörden arbeiteten in diesem Bereich gerade nicht arbeitsteilig zusammen, vielmehr bestehe eine strikte Trennung zwischen Asyl- und Ausländerrecht, zwischen Prüfung und Durchführung der Abschiebung. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei auch vor dem Hintergrund des Föderalismus in Deutschland (Art. 30, 70 GG) zu respektieren und nicht entgegen Art. 84 Abs. 3 GG (ausschließlich Rechtsaufsicht) zu konterkarieren. Aus diesem Grund entspreche es dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO, die Kosten einer Klage gegen eine Dublin-Überstellung in einem solchen Fall dem Kläger aufzuerlegen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen der Bundespolizei von Anfang 2021, der der Bundespolizei mehr Befugnisse bei der Aufenthaltsbeendigung übertragen wollte, ist zwar im Bundesrat gescheitert, gleichwohl ist es aber doch eher Wunschdenken, dass Bundes- und Landesbehörden bei Abschiebungen nicht schon jetzt vielfältig arbeitsteilig zusammenarbeiten, man denke nur an das Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr oder an § 71 Abs. 3 Nr. 1d AufenthG.
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