Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom 7. September 2021 (Az. 1 C 46.20 u. 1 C 47.20) entschieden, dass nicht schon die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet durch den Ausländer während des asylgerichtlichen Verfahrens fristverkürzend für die Bemessung der Dauer eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen sei, sondern erst deren erfolgreicher Abschluss. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage sei dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG), wird die Ausbildung erst danach abgeschlossen, sei der Ausländer darauf zu verweisen, nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei der dann zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
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